ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Gündisch & Friends GmbH für die Erbringung von Agenturdienstleistungen

 

1. Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Gündisch & Friends GmbH – nachstehend “Agentur“ genannt – mit ihrem Vertragspartner – nachstehend „Auftraggeber“ oder „Kunde“ genannt. Sollte ein Rahmenvertrag mit einem Kunden bestehen, gelten die Bestimmungen dieser AGBs nur als ergänzend. Diese AGB gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2 Die Begriffe „Auftrag“, „Agentur“ und „Auftraggeber“ sind im kaufmännischen Sinn zu verstehen. „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp. Im engeren Sinne unabhängig davon, ob es sich um einen Kauf-, Werk-, Dienst- oder sonstigen Vertrag handelt, „Agentur“ ist die Gündisch & Friends GmbH als Leistungsverpflichtete. „Auftraggeber“/„Kunde“ ist der Vertragspartner der Agentur, der die Vergütung schuldet.

1.3 Sollten die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers abweichen, haben diese nur Gültigkeit, soweit die Agentur sie schriftlich anerkannt hat.

1.4 Nur in Schrift- oder Textform erteilte Aufträge oder Auftragsänderungen sind verbindlich.

1.5 Die AGB werden spätestens mit Angebot/Beauftragung einbezogen und sind unter https://gundf.de/agb/ dauerhaft abrufbar. Abweichende AGB des Auftraggebers gelten nur, wenn die Agentur ihnen schriftlich zustimmt.

2. Termine, Lieferfristen und Fixgeschäfte

2.1 Termine sind Zieltermine, sofern nicht ausdrücklich in Textform als Fixtermin vereinbart. Fixtermine sind nur wirksam, wenn sie als solche bezeichnet sind. Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers verschieben Fristen entsprechend. Hierdurch entstehende Mehraufwände werden zusätzlich vergütet.

2.2 Von einer zu befürchtenden Lieferverzögerung hat die Agentur den Auftraggeber sofort unter Angabe von Grund und vermutlicher Dauer in Kenntnis zu setzen.

2.3 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Agentur berechtigt, den entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

3. Leistungsumfang und Vergütung

3.1 Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie die der Agentur geschuldete Vergütung ergeben sich aus dem Angebot der Agentur. Ist für eine Leistung keine Vergütung bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preise der Agentur. Ein Mehraufwand der Agentur, vor allem wegen Änderungs- und / oder Ergänzungswünschen des Auftraggebers, wird als Zusatzaufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen, ersatzweise zu den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preisen der Agentur berechnet. Änderungen oder Erweiterungen des Auftrags bedürfen der Textform. Nicht vereinbarte Zusatzleistungen werden zu den jeweils gültigen Stundensätzen der Agentur vergütet.

3.2 Der Auftraggeber trägt den Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge seiner unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften Angaben, Arbeiten von der Agentur ganz oder teilweise wiederholt werden müssen oder verzögert werden, sofern der Auftraggeber den Schaden zu vertreten hat.

3.3 Die Agentur darf die ihr Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen lassen. Der Auftraggeber kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt.

3.4 Kündigt der Auftraggeber einen bereits freigegebenen Auftrag vorzeitig, gilt hinsichtlich der Vergütung § 649 BGB. Darüber hinaus ist die Agentur berechtigt, pauschal 15 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes als entgangenen Gewinn zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Agentur kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; der Agentur bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

3.5 Die rechtliche Überprüfung der Zulässigkeit der Werbung wird von der Agentur nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist. Beauftragt der Auftraggeber die Agentur mit diesen Leistungen, trägt er die hierdurch entstehenden Gebühren und Kosten der Agentur und Dritter zu marktüblichen Konditionen, sofern nichts anderes vereinbart wird.

3.6 Die Agentur ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers auf ihre Richtigkeit in der Werbung zu überprüfen.

3.7 Die Leistungen der Agentur sind auch dann vertragsgerecht erbracht, wenn sie nicht eintragungs- oder schutzfähig sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

3.8 Zur Prüfung und Zustimmung legt die Agentur dem Auftraggeber alle Entwürfe vor der Veröffentlichung vor. Der Auftraggeber übernimmt mit der Freigabe der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton und Text.

3.9 Wenn die Agentur auf rechtliche Erfordernisse hinweist oder rechtlich relevante Texte und Inhalte liefert, so handelt es sich lediglich um Entwürfe und nicht um eine Rechtsberatung. Soweit nicht die Veranlassung einer Prüfung durch einen Rechtsanwalt ausdrücklich vereinbart wird, hat der Auftragnehmer selbst oder durch rechtskundige Dritte die Rechtskonformität dieser Leistungen vorzugeben und zu prüfen. Die Agentur übernimmt keine Haftung für die rechtliche Zulässigkeit der gelieferten Inhalte oder Entwürfe. Die Freistellung gilt ausschließlich für Ansprüche, die auf vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalten, Vorgaben oder Freigaben beruhen.

4. Abnahme

4.1 Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb 7 Tagen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird, vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen. Teilleistungen können gesondert abgenommen werden. Bestehen wesentliche Abweichungen, wird die Agentur diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen.

4.2 Die Abnahme gilt spätestens mit der Schlusszahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt.

5. Werkvertragliche Leistungen

5.1 Soweit es sich bei den Leistungen der Agentur um werkvertragliche Leistungen handelt und nichts anderes vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, gilt Ziffer 5.

5.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Leistungen unverzüglich, soweit nicht anders vereinbart, ab der Bereitstellung zu untersuchen und alle Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Mangels zu rügen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb 10 Tagen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird. Voraussetzung hierfür ist, das Ergebnis entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen. Gleiches gilt für den Fall, dass die Leistung vorbehaltlos bezahlt oder über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen genutzt wird.

5.3 Ein wesentlicher Mangel liegt dann vor, wenn die geschuldete Leistung nicht vertragsgemäß nutzbar ist. Ein nur unwesentlicher Mangel berechtigt nicht zur Verweigerung der Abnahme.

5.4 Im Falle eines Mangels steht der Agentur das Recht zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu. Selbstvornahme durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Agentur vorliegt.

5.5 Setzt der Auftraggeber der Agentur eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, so kann der Auftraggeber den erfolglosen Ablauf dieser Frist nur dann dazu nutzen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung geltend zu machen, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer bei der Fristsetzung mitgeteilt hat, dass der Auftraggeber die Leistung von Auftragnehmer nach erfolglosem Ablauf der Frist nicht mehr in Anspruch nehmen will, es sei denn die weitere Vertragserfüllung ist unmöglich, dem Auftraggeber unzumutbar oder von der Agentur endgültig abgelehnt worden.

5.6 Der Auftraggeber kann wegen einer nicht in einem Mangel des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn die Agentur diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.

5.7 Tritt der Auftraggeber wegen der Verletzung einer Pflicht, die sich auf eine abgrenzbare Leistung bezieht, die von anderen zu erbringenden Leistungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Auftraggebers unabhängig erbracht werden kann, zurück, so werden die anderen Leistungen von diesem Rücktritt nicht erfasst.

5.8 Die Vergütung für die Werkleistung erfolgt gemäß Ziffer 3. Sofern im Einzelfall ein Festpreis vereinbart wurde wird die Zahlung mit Abnahme fällig, abzüglich etwaig vereinbarter und geleisteter Abschlagszahlungen.

6. Preis, Zahlung, Rechnung und Zahlungsbedingungen

6.1 Die Agentur stellt ihre Leistungen sofort nach Erbringung in Rechnung.

6.2 Bei Vertragsabschluss von Projekten über 3000,00 Euro, ist eine Anzahlung von 50 % des Angebotes fällig, wenn nicht anders mit dem Auftraggeber vereinbart.

6.3 Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug.

6.4 Die vereinbarten Preise verstehen sich netto, d.h. zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Lieferungen erfolgen grundsätzlich frei Haus. Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben wie auch die Künstlersozialversicherung trägt der Auftraggeber, auch dann, wenn sie nacherhoben werden.

6.5 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, schuldet er Verzugszinsen gemäß § 288 BGB. Bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmern beträgt der Zinssatz neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Verzug tritt ein nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung – bei kalendermäßig bestimmter Fälligkeit ohne Mahnung, im Übrigen spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung.
Bei Zahlungsverzug ist die Agentur berechtigt, Leistungen zurückzubehalten und laufende Projekte bis zum Ausgleich der fälligen Beträge zu pausieren; hierdurch entstehende Verzögerungen/Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
Für jede Mahnung wird eine Mahnpauschale in Höhe von 15,00 € erhoben. Darüber hinaus gelten fällige Inkasso-, Auskunfts- und Rechtsverfolgungskosten als Verzugsschaden. Bis zur vollständigen Zahlung aller offenen Forderungen verbleiben sämtliche gelieferten oder erstellten Leistungen im Eigentum der Agentur (Eigentumsvorbehalt).

6.6 Der Auftraggeber darf gegen Vergütungsforderungen der Agentur nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.

7. Aufwendungen

7.1 Reisekosten werden dem Auftraggeber wie folgt berechnet:

– Fremdkosten nach Belegen
– Reisekosten: 0,80 Euro / km ab einer Entfernung von mehr als 20 km im Umkreis der Agentur

8. Urheberrechtliche Nutzungsrechte und Leistungsschutzrechte

8.1 Mit vollständiger Zahlung räumt die Agentur dem Auftraggeber einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrechte am Arbeitsergebnis im vertraglich beschriebenen Umfang ein – jedoch erst nach vollständiger Zahlung sämtlicher Rechnungen. Dies umfasst insbesondere die Nutzung auf eigenen Websites, Karriereportalen, Social-Media-Kanälen, Print- und Onlinemedien. Bearbeitungen, Übersetzungen und Formatadaptionen zur bestimmungsgemäßen Nutzung sind zulässig, sofern keine Entstellung des Werkes erfolgt (§ 14 UrhG).

8.2 Die Nutzung und Verwertung von Arbeiten ist nur in der von der Agentur erstellten Originalfassung zulässig. Eine Weitergabe an Dritte, die Bearbeitung oder inhaltliche Änderung der von der Agentur gestalteten Arbeiten ist nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung der Agentur zulässig.

8.3 Die Agentur hat das Recht, auf Vervielfältigungsstücken und digitalen Veröffentlichungen (z.B. Websites, Online-Portale) als Urheber genannt zu werden, z.B. im Impressum oder Footer mit Link („Konzept & Entwicklung: Gündisch & Friends, www.gundf.de“). Ein Abweichen ist nur bei wichtigem berechtigten Grund des Auftraggebers und vorheriger Abstimmung zulässig. Unterbleibt die Nennung, schuldet der Auftraggeber eine angemessene Lizenz-/Vertragsstrafe, unbeschadet weitergehender Ansprüche (§ 13 UrhG).

8.4 Bei Einsatz von Open-Source-Software, Stock-Material oder Drittlizenzen gelten deren Lizenzbedingungen vorrangig; erforderliche Urheber-/Lizenzvermerke sind beizubehalten.

8.5 Für die bestimmungsgemäße Nutzung liefert die Agentur die erforderlichen Produktionsdaten (z. B. kompilierter Frontend-Code, Export-Assets, Style-Token, Implementierungshinweise). Offene Dateien/RAW/Source verbleiben bei der Agentur; eine Überlassung (Buy-out) ist gesondert zu vergüten, ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht. Betriebs-/Deploy-Artefakte sind kein Buy-out.

8.6 Die Agentur darf die von ihr konzipierten Werbemittel mit Nennung des Kunden (z.B. im Text oder Anzeige des Kundenlogos) zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung z.B. auf Ihrer Internetseite nutzen.

8.7 Jegliche von der Agentur mit dem Ziel des Vertragsschlusses vorgestellten oder überreichten Arbeiten, Leistungen, Konzepte und Ideen dürfen ohne die ausdrückliche Zustimmung weder ganz noch teilweise genutzt werden. In der Annahme eines Präsentations- bzw. Pitchhonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung.

8.8 Vom Auftraggeber abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben nutzungsrechtlich bei der Agentur. Dies gilt auch für Leistungen der Agentur, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.

9. Geheimhaltung

9.1 Alle der Agentur im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich gemachten, nicht offenkundigen Informationen und Unterlagen werden streng vertraulich behandelt, auch dann, wenn es nicht zur Ausführung des Auftrags kommt.

9.2 Die Agentur hat die Geheimhaltungspflicht auch seinen mit der Ausführung des Auftrags befassten Mitarbeitern und Subunternehmern aufzuerlegen, soweit dies zur Gewährleistung der Geheimhaltung erforderlich ist.

10. Kontaktberichte

10.1 Grundlage der Agenturarbeit bildet das Briefing. Wird das Briefing mündlich erteilt, wird der entsprechende Kontaktbericht zur rechtsverbindlichen Arbeitsunterlage.

10.2 Die Agentur übergibt innerhalb von 3 Arbeitstagen nach jeder Besprechung mit dem Auftraggeber Kontaktberichte. Diese Kontaktberichte sind für die weitere Bearbeitung von Projekten rechtsverbindliche Grundlage, sofern ihnen nicht innerhalb einer Frist von weiteren 3 Arbeitstagen in Textform widersprochen wird.

11. Haftung und Gewährleistung

11.1 Die Agentur haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ist jedoch auf 6 Monate ab Ablieferung begrenzt.

11.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Agentur sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt.

11.3 Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung der Agentur sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare oder Folgeschäden ist ausgeschlossen.

11.4 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen sowie die verkürzte Gewährleistungspflicht gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Fälle von Arglist, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

11.5 Wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehlern, welche die Agentur zur Anfechtung berechtigen, kann der Auftraggeber Schadensersatz als Folge der Anfechtung nicht geltend machen.

12. Schlichtungsverfahren (ODR-VO) / Streitbeilegungsverfahren (VSBG)

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.

Der Anbieter nimmt weder an einem OS-Streitbeilegungsverfahren noch an einem Verbraucherschlichtungsverfahren im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teil.

13. Höhere Gewalt (Force Majeure)

13.1 Ereignisse höherer Gewalt, die außerhalb des Einflussbereichs der Agentur liegen und die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – insbesondere Naturereignisse, Pandemien, Krieg, Terror, Streik/Aussperrung (sofern nicht betriebsintern), Ausfälle oder Störungen von Strom-, Internet-, Hosting- oder Cloud-Diensten, Liefer- und Transportengpässe, behördliche Anordnungen –, berechtigen die Agentur, die Leistung um die Dauer der Störung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

13.2 Dauert die Beeinträchtigung länger als 60 Kalendertage an, sind beide Parteien berechtigt, den betroffenen Vertragsteil aus wichtigem Grund mit Wirkung für die Zukunft zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

14. Change-Request-Prozess

14.1 Change Request (CR) ist jede nachträgliche Änderung/Erweiterung des vereinbarten Leistungsumfangs, die sich auf Inhalt, Umfang, Termine oder Kosten auswirkt.

14.2 Die Parteien dokumentieren CRs in Textform (Beschreibung, Gründe, Auswirkungen, Aufwandsschätzung, Zeitplan). Die Agentur unterbreitet hierzu ein Angebot/Update mit Aufwand, Preisen und Terminwirkung.

14.3 CRs werden erst mit Freigabe des Auftraggebers in Textform Bestandteil des Vertrags. Bis zur Freigabe arbeitet die Agentur auf Basis des zuletzt freigegebenen Leistungsstands weiter.

14.4 Auswirkungen auf Meilensteine/Fristen verschieben sich entsprechend. Nicht vereinbarte Zusatzleistungen werden zu den jeweils gültigen Stundensätzen der Agentur vergütet.

14.5 Lehnt der Auftraggeber einen CR ab, entfällt die Änderungsleistung; bereits erbrachte Vorprüfungen/Schätzungen können nach Zeitaufwand berechnet werden, sofern der Auftraggeber den CR initiiert hat.

15. Schlussbestimmungen

15.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Die Parteien werden im Falle der Unwirksamkeit einzelner Klauseln nach besten Kräften versuchen, die unwirksame Klausel durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die der unwirksamen Klausel ihrem Sinn nach am nächsten kommt.

15.2 Sofern nicht individualvertraglich anders vereinbart, genügt eine Übermittlung per E-Mail zur Wahrung der Schriftlichkeit im Sinne dieser Bedingungen.

15.3 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Crailsheim. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

15.4 Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort für alle Leistungen der Agentur ist deren Sitz.

16. Datenschutz / Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO)

16.1 Verarbeitet die Agentur im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO.

16.2 Die AVV regelt insbesondere Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck, Kategorien betroffener Personen, die Pflichten und Rechte des Auftraggebers, die technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM) sowie den Einsatz von Unterauftragsverarbeitern.

16.3 Die Agentur darf Unterauftragsverarbeiter mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers einsetzen; die Agentur stellt vertraglich sicher, dass Unterauftragsverarbeiter den Vorgaben der AVV unterliegen.

16.4 Sofern die Agentur Leistungen erbringt, ohne personenbezogene Daten des Auftraggebers zu verarbeiten (z. B. rein konzeptionelle Arbeiten), ist keine AVV erforderlich.

16.5 Die jeweils gültige Datenschutzerklärung der Agentur ist unter https://gundf.de/datenschutz/ abrufbar. Eine Muster-AVV stellt die Agentur auf Anfrage zur Verfügung.

Crailsheim, 21. Oktober 2025